Allgemeine Geschäftsbedingungen der andesee Werbeagentur GmbH & Co. KG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der andesee Werbeagentur GmbH & Co. KG, nachfolgend andesee genannt, und ihren Auftraggebern abgeschlossenen Verträge.
1.0 Allgemeines
- 1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen andesee und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
- 1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn andesee in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
- 1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen andesee ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2.0 Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte
- 2.1 Jeder andesee erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von andesee. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten andesees. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich, es sei denn er hat andesee schriftlich dazu beauftragt.
- 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
- 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von andesee weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt andesee, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
- 2.4 andesee räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
- 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
- 2.6 andesee ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt andesee, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
- 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
- 2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt andesee, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3.0 Leistungsumfang, Abwicklung von Aufträgen
- 3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils beim Vertragsabschluß aktuellen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.
- 3.2 Von andesee übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
- 3.3 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), welche andesee erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von andesee. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist andesee nicht verpflichtet.
- 3.4 Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet andesee zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch andesee, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.
4.0 Auftragserteilung an Dritte
- 4.1 andesee ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
- 4.2 Aufträge an Werbeträger erteilt andesee in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-/oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
- 4.3 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet andesee nicht. andesee verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger abzutreten.
5.0 Lieferung, Lieferfristen
- 5.1 Die Lieferverpflichtungen von andesee sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von andesee zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
- 5.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von andesee schriftlich bestätigt worden sind.
- 5.3 Von andesee zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von andesee bestätigt worden ist.
- 5.4 Gerät andesee mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. andesee wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
- 5.5 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
- 5.6 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann andesee den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
6.0 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
- 6.1 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
- 6.2 Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
- 6.3 Rechnungen von andesee sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
- 6.4 andesee berechnet Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß §1 Diskontsatzüberleitungsgesetz (DÜG). Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn andesee eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
- 6.5 Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von andesee nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
- 6.6 Bei länger andauernden Projekten behält andesee sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
- 6.7 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von andesee, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d.§321 BGB ist andesee berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
- 6.8 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt andesee vorbehalten.
7.0 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
- 7.1 Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden zum Tagessatz von 560 Euro gesondert berechnet.
- 7.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung andesees abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, andesee im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
- 7.3 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8.0 Eigentum an Entwürfen und Daten
- 8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
- 8.2 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von andesee. andesee ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
- 8.3 Hat andesee dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von andesee geändert werden.
9.0 Belegexemplare und Eigenwerbung
- 9.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten behält andesee 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. andesee ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
10.0 Haftung
- 10.1 andesee haftet für entstandene Schäden z.B. an überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet andesee auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet andesee für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
- 10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt andesee gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung.
- 10.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
- 10.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von andesee.
- 10.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich andesee geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
11.0 Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
- 11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
- 11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann andesee eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- 11.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller andesee übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber andesee von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12.0 Vertragsauflösung
- 12.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält andesee die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
13.0 Schlussbestimmungen
- 13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz von andesee, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
- 13.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
- 13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.